Was sich in Ihren Abläufen ändert
Wenn Sie Neufahrzeuge aus der Union zulassen, ist die Papierbescheinigung nicht mehr der Träger der Information. Der Hersteller stellt die Daten der Genehmigungsbehörde bereit, die sie unmittelbar verwendet. Praktisch müssen Sie kein Dokument mehr beim Verkäufer anmahnen oder dem Vorgang beilegen: die Daten laufen ohne Sie.
Das beseitigt eine klassische Verzögerungsquelle — die Bescheinigung, die nie eintrifft — schafft aber eine neue: sind die Daten noch nicht bei der Behörde, haben Sie kein Ersatzdokument. Während der Übergangsfrist, längstens bis zum 29. November 2026, bleiben Papier und Ausdrucke der eCOC zulässig.
Was gleich bleibt
Auf dem Gebrauchtmarkt, der den Großteil des Volumens von Vermittlern und Händlern ausmacht, ist das Verfahren unverändert: die Übereinstimmungsbescheinigung wird beim Hersteller über die Fahrgestellnummer angefordert, mit der jeweils markentypischen Bearbeitungszeit.
Dieselben Stolpersteine bleiben, und sie kosten Tage:
- Die Zehnjahresregel nach der Herstellung bei älteren Fahrzeugen.
- Fahrzeuge mit Herkunft außerhalb der Europäischen Union, für die keine europäische Bescheinigung existiert.
- Falsch bestimmte Klassen, M1 gegen N1, die einen Vorgang auf null zurücksetzen.
- Umgebaute Fahrzeuge, bei denen der Hersteller nur das Fahrgestell dokumentiert.
Das kommerzielle Risiko
Das Thema ist weniger technisch als kommerziell. Ein Kunde, der gelesen hat, „die COC wird 2026 digital“, wird für seinen Gebrauchtwagen eine eCOC verlangen, und ein schlecht informierter Verkäufer wird sie ihm zusagen. Die Zusage lässt sich nicht halten: der Gegenstand existiert für dieses Fahrzeug nicht.
Unsere Empfehlung: richten Sie Ihre Verkaufsargumentation am Text aus. Sie dürfen zu Recht eine digitale Zustellung der COC per E-Mail zusagen; eine regulatorische eCOC auf einem Gebrauchtwagen dürfen Sie nicht zusagen. Der Unterschied schützt Ihren Kunden ebenso wie Sie.
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